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Satzung des Verbands Swiss Genre Film Alliance (SGFA)

Thriller, Fantasy, Horror, Komödie, Science-Fiction, Action-Abenteuer … für eine vielfältige Kinolandschaft in der Schweiz.

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „Swiss Genre Film Alliance“ (SGFA) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Nyon.

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Artikel 2 – Zweck

Die SGFA verfolgt folgende Ziele:

  1. Die Schaffung, Produktion und Verbreitung von Genrefilmen in der Schweiz (Thriller, Fantasy, Horror, Science-Fiction, Komödie, Action-Abenteuer) zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die Vielfalt des Schweizer Kinos zu verteidigen, indem das Genrekino als wesentlicher Bestandteil der nationalen und internationalen Kultur gefördert wird.
  3. Die Interessen von Genrefilmschaffenden gegenüber öffentlichen Institutionen, Förderstellen, Rundfunkanstalten und privaten Partnern zu vertreten.
  4. Ein professionelles Netzwerk unter Filmschaffenden, Technikern, Produzent·innen und Partnern im Bereich des Genrefilms aufzubauen.
  5. Das öffentliche und mediale Bewusstsein für das Schweizer Genrekino durch Veranstaltungen, Vorführungen, Workshops, Publikationen und Kampagnen zu stärken.

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich Ziele von kulturellem Interesse.

Artikel 3 – Mittel

Zur Erreichung ihrer Ziele verwendet der Verein insbesondere:

  • Mitgliedsbeiträge (20 CHF pro Jahr).
  • Öffentliche oder private Zuschüsse, Förderungen und finanzielle Unterstützung.
  • Spenden, Vermächtnisse und Sponsoring.
  • Einnahmen aus Veranstaltungen, Festivals, Vorführungen, Workshops oder Publikationen.

Artikel 4 – Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Aktive Mitglieder: Filmschaffende, Regisseur·innen, Drehbuchautor·innen, Techniker·innen, Produzent·innen sowie jede Einzelperson oder Organisation, die zum Genrekino beiträgt. Die Mitglieder müssen Schweizer Staatsangehörige oder in der Schweiz ansässig sein.
  • Assoziierte Mitglieder: Unterstützer·innen, Partner oder Institutionen, die die Ziele des Vereins fördern möchten.
  • Ehrenmitglieder: Personen oder juristische Personen, die von der Generalversammlung für ihre herausragenden Beiträge zum Genrekino ausgezeichnet werden.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes aktive Mitglied verfügt über eine Stimme an der Generalversammlung.
  • Assoziierte und Ehrenmitglieder haben ein beratendes (stimmloses) Mitspracherecht.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, diese Satzung einzuhalten und den von der Generalversammlung festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Artikel 6 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

  • Schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand eingereicht wird.
  • Ausschluss durch den Vorstand aus triftigen Gründen (z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, schwerwiegende Schädigung der Ziele oder des Ansehens des Vereins).
  • Tod oder Auflösung (bei juristischen Personen).

Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der nächsten Generalversammlung Berufung einlegen.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung.
  2. Der Vorstand.

Artikel 8 – Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie tritt mindestens einmal jährlich in einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorstands oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Verabschiedung und Änderung der Satzung.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Revisionsorgans.
  • Genehmigung der Tätigkeitsberichte, Jahresabschlüsse und des Budgets.
  • Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
  • Entscheidung über die strategische Ausrichtung des Vereins.
  • Mögliche Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden, mit Möglichkeit der Wiederwahl.

Er ist für die laufende Verwaltung zuständig und vertritt den Verein gegenüber Dritten.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Finanzielle und administrative Verwaltung.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Vorbereitung der Generalversammlungen.

Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsverbindlich gebunden.

Der Vorstand tritt einmal im Monat zusammen, entweder persönlich oder per Videokonferenz.

Mitglieder können den Vorstandssitzungen bei Wunsch beiwohnen.

Artikel 10 – Mittel und Haftung

Zu den Mitteln des Vereins gehören:

  • Mitgliedsbeiträge.
  • Öffentliche und private Zuschüsse.
  • Spenden, Mäzenatentum, Vermächtnisse und Sponsoring.
  • Einnahmen aus Aktivitäten und Veranstaltungen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen.

Die Mitglieder haften nicht persönlich.

Artikel 11 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung gehen die Reinvermögen an eine Institution mit ähnlichem Zweck oder von öffentlichem Nutzen in der Schweiz über. Unter keinen Umständen dürfen sie an die Mitglieder zurückfallen.

Artikel 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde an der Gründungsversammlung am 10.09.2025 in Genf angenommen und tritt sofort in Kraft.